Das Zugunglück in Brühl aus der Lokführerperspektive (8)


Die Schlußfolgerungen

(von Marcus Mandelartz)

Diese Seite ist noch in Bearbeitung, der Text ist momentan lediglich eine Sammlung von Stichpunkten, die noch weiter ausgearbeitet werden.

Das DB-Vorstandsmitglied Junker stellte vor Gericht einen Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Betriebssicherheit vor. Dieser Katalog war für das Gericht mit ein Grund für die Verfahrenseinstellung: Die DB hatte Versäumnisse eingeräumt. Bei zukünftigen Unfällen muß sich die DB an diesem Maßnahmenkatalog messen lassen. Es handelte sich allerdings nicht um ein fertig ausgearbeitetes Programm, sondern hatte mehr den Chrarakter einer "Stoffsammlung". Leider wurde dieser Katalog nicht veröffentlicht, sodaß man lediglich die vor Gericht zitierten Passagen kennt.



Unabhängig von diesem Kalalog habe ich einmal einige Punkte zusammengestellt, bei denen meiner Meinung nach Änderungsbedarf besteht. Bei einigen Maßnahmen kann das Ausland durchaus Vorbild sein.


Der Umfang der Streckenkunde muß exakt definiert werden: Streckenkunde muß ausgebildet und geprüft werden. (Wie zum Beispiel in Holland.) Es müssen Unterlagen erstellt werden, anhand derer Streckenkunde "gelernt" werden kann (Streckenbänder für Lokführer)



Die Durchführung von Zugfahrten über jeden denkbaren Fahrweg muß in den örtlichen Richtlinien der Betriebsstelle beschrieben werde. Dadurch wird die Betra zu einer Planungs- und Dispositionsunterlage, der keine Bedeutung für die Betriebssicherheit mehr zukommt.



Die Vorschriften müssen (auch ohne Änderungen am Inhalt) lesbarer gestaltet werden. Axiome und festsehende Fachbegriffe müssen definiert werden. Die FV muß Grundlagenwissen erläutern und nicht als bekannt voraussetzen.



Die Ausbildung, Prüfung und die Form und der Inhalt der Bescheinigung über die Befähigung zum Lokführer muß durch Gesetz oder Verordnung geregelt werden.



Der "Anschließende Weichenbereich" soll bei "Zugfahrten ohne Hauptsignal" keine Anwendung mehr finden. Eine solche Fahrt soll immer am nächsten Hauptsignal enden. Zs 1 soll die gleiche Bedeutung erhalten, wie Zs 7. Zs 8 genauso mit dem Zusatz: Fahrt auf falschen Gleis. Bei besonders langen Abschnitten könnte zum Beenden der niedrigen Geschwindigkeit ein mobiles Hp1, oder ein Zs10 angewendet werden.



Die Regeln zum dunklen Vorsignal oder die fehlende Vorsignalisierung sollten wegfallen, oder wenigstens die Erkennbarkeit der dunklen Signalschirme verbessert werden.



Grundsätzlich soll immer (auch bei Geschwindigkeitseinschränkungen durch Hp2, Zs 3, Lf 4/5 und Lf 6/7) das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angegeben werden. Zu frühes Beschleunigen ist genauso gefährlich wie das Nichtbeachten einer Geschwindigkeitsabsenkung. Nur die Geschwindigkeitsabsenkung ist derzeit signalisiert und abgesichert.



Besteht Konkurrenz zwischen Geschwindigkeitsangaben bei Anwendung von Lf 1/2/3 sollen die nichtgültigen Geschwindigkeitssignale verdeckt werden.



Die Vorschriften über die Verlegung von PZB-Magneten sollen überarbeitet werden.



Vorgeplante Abweichungen vom Regelbetrieb gehören weiterhin in die La. (GWB)



Die Hauptsignale sollen gemäß ihrer Anwendung als Einfahr- Zwischen- Ausfahr oder Blocksignal gekennzeichnet werden. (ähnlich Österreich)



Den Lokführern müssen die Grundlagen und Prinzipien bekannt gemacht werden, nach den die La erstellt wird.



Es muß eine Beschwerde- oder Meldestelle eingerichtet werden, die sofort auf gemeldete Unregelmäßigkeiten reagieren kann.



Betriebsdienstkenntnisse der Mitarbeiter müssen laufend geprüft werden, der Fortbildungsunterricht in seiner bisherigen Form reicht nicht aus.



ZURÜCK         ANFANG